AGB Wolff GmbH & Co. KG

Alle Verkäufe erfolgen, soweit nicht im einzelnen andere schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind, nur unter folgenden Bedingungen:

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

1   Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2   Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

3   Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§2 Angebot – Angebotsunterlagen

1   Unser Angebot ist unverbindlich und freibleibend bis zu unserer endgültigen Auftragsbestätigung. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.

2   An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

1   Unsere Bruttopreise sind unverbindliche Preisempfehlungen (Endverbraucherpreise) einschließlich Mehrwertsteuer. Die Berechnung auf Bruttopreisbasis erfolgt: Bruttopreis incl. MwSt. ./. Fachhandelsrabatt = Nettopreis + Mehrwertsteuer = Rechnungsbetrag incl. MwSt.

2   Die Berechnung auf Nettopreisbasis erfolgt: Nettopreise + Mehrwertsteuer = Rechnungsbetrag incl. MwSt.

3   Zur Berechnung gelten die am Tage der Bestellung gültigen Preise.

4   Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen mit 3% Skonto oder in 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu bezahlen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Evt. ausländische Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Der Skontoabzug wird nur dann akzeptiert, wenn sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen aus vorangegangenen Lieferungen erfüllt sind. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Nur unter den genannten Voraussetzungen steht dem Besteller auch ein Zurückbehaltungsrecht zu.

5   Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn er einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekannt wird, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir können außerdem in diesem Fall Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung verlangen. Solange dies nicht erfüllt ist oder u.U. in anfechtbarer Weise erfüllt ist, sind wir zur Fortsetzung der Leistung nicht verpflichtet. Das Gleiche gilt bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer vorausgegangenen Lieferung. Vereinbarte Nachlässe werden nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten im Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist.

6   Bei Bekanntwerden der genannten Umstände bzw. der Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat nach fruchtlosem Verstreichen der Frist, berechtigt, von allen Aufträgen zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts hat der Besteller die uns nachweislich entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wird hiervon nicht berührt.

§4 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

1   Die Auslieferung der Ware erfolgt im Rahmen unserer LKW-Touren. Diese LKW-Lieferung ist frachtfrei. Kundenbestellungen außerhalb dieses Gebietes werden per Paketdienst oder Spedition versendet. Die Versandart und der Versandweg werden von uns gewählt. Wird vom Käufer eine andere Versandart gewünscht, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten. (Auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung).

2   Der Paketdienst- und Speditionsversand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Versandkosten entsprechen dem z. Zt. gültigen Stand 2015 und müssen ggf. angepasst werden. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

3   Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 5 Beschaffenheit der Kaufsache

1   Die Beschaffenheit der Kaufsache ergibt sich aus den Verkaufsunterlagen und unseren Kollektionen, die jederzeit bei uns eingesehen werden können. Die genannten Angaben werden weder zugesichert, noch garantiert.

2   Bei Textilien können geringfügige Abweichungen — insbesondere farblicher Art — produktionsbedingt von Fertigung zu Fertigung nicht ausgeschlossen werden. Der Käufer kann daher insoweit keine Gewährleistungsrechte geltend machen. Dasselbe gilt für farbliche Veränderungen und Schrumpfungen bzw. Reckungen im Rahmen der DIN, bedingt durch intensive Sonneneinstrahlungen. Geringfügige Abweichungen in Farbe und konstruktiver Ausführung im Zuge technischer Weiterentwicklung berechtigen ebenfalls nicht zur Reklamation. Bei Holzprodukten ist eine Farb- und Maserungsabweichung unvermeidlich, da dies Naturprodukte sind, und berechtigen daher nicht zur Mängelrüge. Muster gelten als Anschauungsstücke, bei denen handelsübliche Abweichungen gestattet sind.

3   Bei Rohren, Profilen, Stangen etc. wird das bestellte Maß (gleich Rohrlänge) in cm geliefert. Bei jeglichen Zwischenmaßen wird das nächsthöhere Maß laut Preistabelle berechnet.

4   Handelsübliche Abweichungen von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen, Gewichten und sonstigen Leistungsdaten sind zulässig.

5   Der Besteller ist vor Vertragsabschluss zu einem ausdrücklichen Hinweis an uns verpflichtet, wenn die bestellte Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird.

§6 Lieferzeit / Lieferverzögerung / Lieferhindernisse / Unmöglichkeit

1   Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

2   Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitig und ordnungsgemäß Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3   Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4   Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5   Geraten wir in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, so haften wir nur nach Maßgabe von § 7 dieser Verkaufsbedingungen. Zusätzlich gilt in Fällen einfacher Fahrlässigkeit eine pauschalierte Haftungsbeschränkung auf 0,5% pro Woche des Verzugs, maximal jedoch nicht mehr als 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der infolge des Verzugs nicht oder nicht vertragsmäßig genutzt werden kann.

6   Die in Abs. 5 genannte pauschalierte Haftungsbeschränkung findet keine Anwendung auf Fixgeschäfte im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB.

7   Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

8   In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen von uns nicht vorhersehbaren und nicht verschuldeten Leistungshindernissen - wozu auch Arbeitskämpfe, Rohmaterialmangel, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - gehören, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer des Leistungshindernisses hinauszuschieben. Wird infolge der Störung der vereinbarte Liefertermin um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir werden den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle unseres Rücktritts die Gegenleistung des Bestellers unverzüglich zurückerstatten.

§7 Mängelgewährleistung

1   Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2   Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

3   Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so stehen dem Besteller gegebenenfalls die sonstigen gesetzlichen Mängelansprüche (Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme, Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen) zu. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelung über die Gesamthaftung in diesen Bedingungen.

§8 Gesamthaftung

1   Wir haften auf Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen:

2   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4   Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

5   Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung im Rahmen einer Garantie.

6   Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

7   Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§9 Verjährung

1   Mängelansprüche des Bestellers bei der Lieferung von neuen Gegenständen verjähren in einem Jahr, bei der Lieferung gebrauchter Gegenstände in 6 Monaten, jeweils von der Ablieferung an. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche nach §§ 438 I Nr. 1 und 2, 634a I Nr. 2 BGB.

2   Sonstige vertragliche Ansprüche des Bestellers wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.

3   Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden Fällen unberührt: 


  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit;
  • für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
  • für das Recht des Bestellers, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen;
  • für Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels oder aus einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 oder § 639 BGB;
  • für den Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB.

§10 Eigentumsvorbehaltssicherung

1   Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt darüber hinaus in dem Umfang, wie wir oder ein Tochter-, Schwester- oder Mutterunternehmen von uns offene Forderungen gegenüber dem Besteller hat. Gerät der Besteller uns gegenüber oder einem Schwester-, Tochter- oder Mutterunternehmen von uns gegenüber in Verzug oder gehen uns glaubhafte Informationen darüber zu, die eine Gefährdung der Realisierbarkeit der offenen Forderung befürchten lassen, sind wir berechtigt, den Weiterverkauf bzw. die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen und diese zurückzunehmen bzw. zurückzuholen und hierzu ggf. den Betrieb des Kunden zu betreten. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verkaufserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

2   Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und die Ware feuchtigkeitsgeschützt und bei angemessenen Temperaturen zu lagen.

3   Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4   Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten bzw. zu verkaufen, vorausgesetzt, dass er mit seinen Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazu gehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt; dies gilt auch für Factoringgeschäfte, die dem Besteller auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.

5   Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

6   Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7   Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8   Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§11 Rücknahmen

1   Wir entscheiden im Einzelfall, ob wir Retouren, die nicht Gewährleistungsansprüche des Bestellers betreffen, sondern beispielsweise auf Falschbestellungen zurückzuführen sind, zurücknehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Voraussetzung ist, dass die Rücksendung der Ware zuvor mit uns abgestimmt ist und dass die Ware keine Beschädigungen aufweist und sich in der Originalverpackung befindet. Nehmen wir die Ware zurück, berechnen wir in jedem Einzelfall eine Handlingspauschale in Höhe von 30% des Nettowarenwertes. Diese Pauschale wird von der zu erteilenden Gutschrift abgezogen.

§12 Gerichtsstand – Erfüllungsort

1   Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Aachen Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

2   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

3   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

Hinweis gemäß § 33 BDSG: Daten des Bestellers werden elektronisch verarbeitet.